Kindergeldanspruch bei im Ausland lebenden Kindern

Kindergeldanspruch eines in Deutschland selbstständig Tätigen für die im EU-Ausland lebenden Kinder

Ein aus Polen stammender, selbstständig Tätiger mit Wohnsitz in der Bundesrepublik hat grundsätzlich Anspruch auf Kindergeld für seine in Polen lebenden Kinder. Es ist lediglich zu prüfen, ob und inwieweit für die Kinder in Polen soziale Leistungen irgendeiner Art gewährt werden. Diese Leistungen sind auf den Kindergeldanspruch in der Bundesrepublik anzurechnen.

Diese Prüfungspflicht obliegt im finanzgerichtlichen Verfahren dem angerufenen Finanzgericht. Werden dazu Bescheinigungen in ausländischer Sprache vorgelegt, muss das Gericht eine Übersetzung veranlassen.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)



Kindergeldberechtigung