Sachzuwendungen

Viele Unternehmer gewähren aus betrieblicher Veranlassung Sachzuwendungen an eigene Arbeitnehmer sowie an Geschäftspartner und Kunden bzw. deren Arbeitnehmer. Für den Empfänger handelt es sich bei diesen Zuwendungen regelmäßig um einen steuerpflichtigen geldwerten Vorteil, dessen Wert oft schwer zu ermitteln ist. Deshalb ist ab 2007 eine generelle Pauschalierungsmöglichkeit für alle Geschenke und Incentives eingeführt worden, die es dem zuwendenden Unternehmen ermöglicht, die Einkommensteuer für den Empfänger dieser Zuwendung zu übernehmen.

Der Steuersatz beträgt 30 % zuzüglich pauschaler Kirchensteuer und Soli-Zuschlag; als Bemessungsgrundlage wird auf die tatsächlichen Kosten des Zuwendenden einschließlich Umsatzsteuer abgestellt. Der Zuwendende übernimmt die Steuer und unterrichtet den Zuwendungsempfänger darüber.

Die Entscheidung für die Steuerübernahme ist noch bis zum Jahresende möglich und kann auch noch für bereits gewährte Zuwendungen erfolgen. Allerdings kann das Wahlrecht zur Pauschalierung und Steuerübernahme nur einheitlich für alle Zuwendungen im Wirtschaftsjahr ausgeübt werden.



Riesterförderung Senkung der Arbeitslosenversicherung