Buchführungspflichtgrenzen

Die Umsatzgrenze für die steuerliche Buchführungspflichtgrenze wurde ab dem 1. 1. 2007 von € 350.000 auf € 500.000 angehoben, die Gewinngrenze in Höhe von € 30.000 blieb unverändert bestehen. Diese Grenzen gelten auch 2008 fort.

Das zweite Gesetz zum Abbau bürokratischer Hemmnisse vom 09.07.2007 beinhaltet in steuerlicher Hinsicht eine Anhebung der Gewinngrenze für die steuerliche Buchführungs- und Bilanzierungspflicht von € 30.000,00 auf € 50.000,00 für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2007 beginnen.

Diese steuerlichen Buchführungspflichten gelten für Gewerbetreibende sowie Land- und Forstwirte. Für Kaufleute im Sinne der §§ 1 ff. Handelsgesetzbuch gilt die Buchführungspflicht bereits nach dem HGB, die somit auch für das Steuerrecht erfüllt werden muss. Freiberuflich tätige Selbständige sind grundsätzlich nicht buchführungspflichtig.



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