Ausgebliebene Hofübergabe

Nachträgliche Vergütung wegen ausgebliebener Hofübergabe weder Arbeitslohn noch private Vermögensmehrung

Ein Sohn war über 20 Jahre als Landwirtschaftsmeister im Betrieb seines Vaters tätig. Hierfür stellte ihm der Vater die spätere Übergabe des Betriebs in Aussicht. Deshalb erhielt der Sohn für seine Mitarbeit nur Taschengeld und Naturalleistungen. Als die Hofübergabe nicht zu Stande kam, verklagte der Sohn den Vater auf Zahlung einer angemessenen Vergütung und erhielt 200.000 €. Das Finanzamt beurteilte die Zahlung als Arbeitslohn für mehrere Jahre. Der Sohn meinte, es handle sich um eine nichtsteuerbare Vermögensmehrung in der Privatsphäre.

Der Bundesfinanzhof folgte beiden nicht.

Die Vergütung war kein Arbeitslohn. Allein der Umstand, dass das Landesarbeitsgericht den Sohn nachträglich als landwirtschaftlichen Angestellten behandelt hat, führt noch nicht zur steuerlichen Arbeitnehmerstellung. Vielmehr sei der Sohn auf familienrechtlicher Grundlage tätig geworden. Da sich die „Vergütungserwartung“ nicht erfüllte, hatte er einen Vergütungsanspruch nach Dienstvertragsrecht.

Die Zahlung führte zu steuerpflichtigen sonstigen Einkünften aus Leistungen. Leistung in diesem Sinn ist jedes Tun, Dulden oder Unterlassen, das Gegenstand eines entgeltlichen Vertrags sein kann und eine Gegenleistung auslöst. Entscheidend für den Bundesfinanzhof war, dass der Sohn mit der gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen und letztlich mit der Annahme einer Gegenleistung seine Tätigkeit der Erwerbssphäre zugeordnet hat.



Zahlungsverzug: Höhe der Verzugszinsen Veräußerung eines Einkaufsmarkts