Gesellschaft trotz Rechtsformwechsel

Gesellschaft trotz Rechtsformwechsel weiterhin rechts- und parteifähig

In einem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall hatte eine durch notariellen Vertrag errichtete, aber nicht im Handelsregister eingetragene Gesellschaft mit beschränkter Haftung unter Angabe der Vertretung durch ihren Geschäftsführer eine Klage eingereicht.

Im Mittelpunkt der Prüfung der Zulässigkeit der Klage stand die Frage, wann die Gesellschafter die Eintragungsabsicht aufgegeben haben.

Nach der Entscheidung des Gerichts ist die Klage jedenfalls dann zulässig, wenn zum Zeitpunkt der Klageerhebung noch beabsichtigt war, die Gesellschaft ins Handelsregister eintragen zu lassen. Mit der Aufgabe der Eintragungsabsicht wechselt die Rechtsform von der Vor-GmbH bei Abwicklung zur Liquidations- oder bei Fortführung zur Personengesellschaft, was allerdings die Rechts- und Parteifähigkeit der Gesellschaft nicht berührt. Die einem Prozessbevollmächtigten erteilte Prozessvollmacht besteht trotz Rechtsformwechsel fort, das Verfahren wird nicht unterbrochen.

Wurde die Eintragungsabsicht bereits bei Klageerhebung aufgegeben oder bestand sie nie, kommt eine Abweisung der Klage wegen fehlender Prozessfähigkeit der klagenden Gesellschaft in Betracht, wenn die notwendige Genehmigung eines Mitgesellschafters zur Prozessführung fehlt. Die Gesellschaft kann die erforderliche Genehmigung allerdings noch im Klageverfahren beibringen.



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