Herkunft von ungeklärten Geldmitteln

Beweislast über die Herkunft von ungeklärten Geldmitteln bei betrieblicher Mitbenutzung eines Privatkontos liegt beim Unternehmer

Nutzt ein Unternehmer ein privates Konto für betriebliche Zahlungen, ist entscheidend, aus welchen Gründen dies geschieht. Hat der Unternehmer veranlasst, dass Betriebseinnahmen auf dem Privatkonto eingehen, liegt es in seinem Risiko- und Verantwortungsbereich, die Herkunft der dort eingehenden Mittelzuflüsse zu erläutern. Dies gilt auch, wenn der Betriebsin haber das Privatkonto seines Ehe gatten mitnutzt.

Dies hat der Bundesfinanzhof in einem Fall entschieden, in dem eine formell ordnungsgemäße Buchführung für den Betrieb des Unternehmers vorlag, das Privatkonto des Ehegatten aber für betriebliche Geschäftsvorfälle mitbenutzt wurde. Auf diesem Privatkonto waren Beträge verbucht, die nicht eindeutig dem privaten oder betrieblichen Bereich zugeordnet werden konnten. Wenn der Unternehmer die betriebliche und private Sphäre vermischt, trägt er die Beweislast über die Herkunft der auf dem Privatkonto eingehenden Mittelzuflüsse. Gelingt ihm der Nachweis nicht, hat der Unternehmer den Nachteil der Unaufklärbarkeit zu tragen und muss eine Hinzuschätzung seiner Betriebseinnahmen hinnehmen. Der Bundesfinanzhof hat die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Finanzgericht zurückverwiesen, da noch festgestellt werden muss, ob im konkreten Fall nachvollziehbare Gründe für die Mitbenutzung des Privatkontos vorliegen.



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