Nebeneinkünfte über 410,- Euro

Durchführung einer Amtsveranlagung, wenn die negativen oder positiven Nebeneinkünfte 410 Euro übersteigen

Eine Veranlagung zur Einkommensteuer erfolgt bei Personen, die nur Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit haben, nur innerhalb von zwei Jahren nach Ablauf des jeweiligen Veranlagungszeitraums.

Die Einkommensteuererklärung 2004 konnte deshalb nur bis zum 31.12.2006 eingereicht werden. Dies ist eine sog. Ausschlussfrist, die nach Ansicht der Finanzverwaltung auch nicht verlängert werden kann.

Wenn allerdings neben dem Arbeitslohn andere Einkünfte im Saldo von mehr als 410 € vorhanden sind, gilt die zweijährige Ausschlussfrist nicht. In diesem Fall kann auch noch später die Steuererklärung abgegeben werden. Die Finanzverwaltung ist bisher davon ausgegangen, dass die Grenze von 410 € nur bei positiven Einkünften gilt. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun entschieden, dass die Grenze von 410 € sowohl bei positiven als auch bei negativen Einkünften anzuwenden ist.

Das Jahressteuergesetz 2007 stellt nunmehr auf die positive Summe der einkommensteuerpflichtigen Einkünfte ab. Dies soll auch für Veranlagungszeiträume vor 2006 gelten.

Hinweis: Der BFH hat dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob die Ausschlussfrist von zwei Jahren mit dem Grundgesetz vereinbar ist. In entsprechenden Fällen sollten Anträge auf Veranlagung auch bei Überschreiten der Ausschlussfrist noch gestellt und gegen ablehnende Bescheide Einspruch eingelegt werden.



Eintreiben von Forderungen Entfernungspauschale ab 2007