Entfernungspauschale ab 2007

Einzelheiten zur Entfernungspauschale ab 1.1.2007

Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte können nicht mehr als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden. Ab dem 1.1.2007 beginnt die berufliche Sphäre am Werkstor.

Das Bundesministerium der Finanzen hat sich zu Einzelheiten geäußert:

Die Entfernungspauschale beträgt ab dem 21. km 0,30 € für jeden weiteren vollen Entfernungskilometer und ist auf 4.500 € begrenzt.

Diese Grenze gilt nicht bei Nutzung des eigenen bzw. eines vom Arbeitgeber überlassenen Kraftwagens.

Für Fahrgemeinschaften, bei Benutzung verschiedener Verkehrsmittel und bei mehreren Dienstverhältnissen sind gesonderte Berechnungen vorzunehmen.

Auf diesen Fahrten entstehende Unfallkosten, Kosten eines Austauschmotors, Parkgebühren für das Abstellen des Kfz während der Arbeitszeit sowie Finanzierungskosten können grundsätzlich nicht mehr abgezogen werden.

Außerdem sind auch die Nutzer öffentlicher Verkehrsmittel betroffen, die bisher ihre tatsächlichen Kosten ansetzen konnten. Diese Vergünstigung entfällt ab dem 1.1.2007.

Steuerfreie oder pauschal vom Arbeitgeber versteuerte Leistungen sind auf die geltend gemachte Entfernungspauschale anzurechnen, z. B. auch der Wert der vom Arbeitgeber übergebenen Benzingutscheine.

Dienstreisen oder Familienheimfahrten anlässlich einer doppelten Haushaltsführung sind von der Neuregelung nicht betroffen.

Behinderte mit einem Grad der Behinderung von 70 % sowie solche mit mindestens 50 % Behinderung und gleichzeitig bescheinigter Gehbehinderung können weiterhin die tatsächlichen Kosten geltend machen.

Bei Nutzung eines Flugzeugs sind die tatsächlichen Kosten anzusetzen.



Hinweis: Wegen der Kürzung der Entfernungspauschale sind einige Verfahren vor Finanzgerichten anhängig. Da nicht mit einer kurzfristigen Entscheidung zu rechnen ist (eine endgültige Entscheidung wird es voraussichtlich erst durch einen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts in einigen Jahren geben), sollten die Kosten „wie bisher“ geltend gemacht und gegen ablehnende Bescheide Einspruch erhoben werden.



Nebeneinkünfte über 410,- Euro Elterngeld