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Die Entfernungspauschale beträgt ab dem 21. km 0,30 € für jeden weiteren vollen Entfernungskilometer und ist auf 4.500 € begrenzt. |
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Diese Grenze gilt nicht bei Nutzung des eigenen bzw. eines vom Arbeitgeber überlassenen Kraftwagens. |
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Für Fahrgemeinschaften, bei Benutzung verschiedener Verkehrsmittel und bei mehreren Dienstverhältnissen sind gesonderte Berechnungen vorzunehmen. |
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Auf diesen Fahrten entstehende Unfallkosten, Kosten eines Austauschmotors, Parkgebühren für das Abstellen des Kfz während der Arbeitszeit sowie Finanzierungskosten können grundsätzlich nicht mehr abgezogen werden. |
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Außerdem sind auch die Nutzer öffentlicher Verkehrsmittel betroffen, die bisher ihre tatsächlichen Kosten ansetzen konnten. Diese Vergünstigung entfällt ab dem 1.1.2007. |
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Steuerfreie oder pauschal vom Arbeitgeber versteuerte Leistungen sind auf die geltend gemachte Entfernungspauschale anzurechnen, z. B. auch der Wert der vom Arbeitgeber übergebenen Benzingutscheine. |
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Dienstreisen oder Familienheimfahrten anlässlich einer doppelten Haushaltsführung sind von der Neuregelung nicht betroffen. |
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Behinderte mit einem Grad der Behinderung von 70 % sowie solche mit mindestens 50 % Behinderung und gleichzeitig bescheinigter Gehbehinderung können weiterhin die tatsächlichen Kosten geltend machen. |
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Bei Nutzung eines Flugzeugs sind die tatsächlichen Kosten anzusetzen. |