Elterngeld

Elterngeld: Steuerklassenwahl bei Arbeitnehmerehegatten

Sind beide Ehegatten nichtselbstständig tätig, wird für den niedriger Verdienenden sehr oft die Steuerklasse V gewählt, so dass bei diesem eine erheblich höhere Lohnsteuer abzuführen ist.

Für nach dem 31.12.2006 geborene Kinder wird auf Antrag Elterngeld gewährt, das 67 % des in den zwölf Kalendermonaten vor dem Monat der Geburt des Kindes durchschnittlich erzielten monatlichen Einkommens aus nichtselbstständiger Arbeit beträgt (mindestens 300 €, höchstens 1.800 € monatlich). Liegt das Nettoeinkommen unter 1.000 € monatlich, werden bei gleitender Erhöhung bis zu 100 % des Einkommens ersetzt.

Maßgebliches monatliches Einkommen bei nichtselbstständiger Arbeit ist der laufende Arbeitslohn ohne sonstige Bezüge abzüglich der darauf entfallenden Steuern und Sozialversicherungsbeiträge sowie abzüglich je eines Zwölftels des Arbeitnehmerpauschbetrags. Ist beabsichtigt, für den niedriger verdienenden Ehegatten Elterngeld zu beantragen, sollte über eine Änderung der Steuerklassen nachgedacht werden, um die Bemessungsgrundlage für das Elterngeld zu erhöhen. Da die Steuerklasse bei Ehegatten nur einmal im Jahr und auch nicht rückwirkend geändert werden kann, muss der Antrag frühzeitig gestellt werden.



Entfernungspauschale ab 2007 Modernisierung/Instandsetzung