Geldwerter Vorteils bei 1 %-Regelung

Keine Minderung des geldwerten Vorteils bei Anwendung der 1 %-Regelung wegen selbst getragener Treibstoffkosten

Überlässt ein Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein betriebliches Kraftfahrzeug zur privaten Nutzung, gilt Folgendes:

Der Arbeitgeber hat den privaten Nutzungswert mit monatlich 1 % des inländischen Listenpreises des Kraftfahrzeugs anzusetzen. Dieser sog. geldwerte Vorteil ist lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig. Kann das Fahrzeug auch zu Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt werden, ist zusätzlich ein weiterer geldwerter Vorteil zu erfassen.

Abweichend von dieser Regelung kann der Arbeitgeber den privaten Nutzungsanteil des Arbeitnehmers mit den Aufwendungen für das Kraftfahrzeug ansetzen, die auf die zu erfassenden privaten Fahrten entfallen. Dafür müssen die für das Kraftfahrzeug insgesamt entstehenden Aufwendungen durch Belege und das Verhältnis der privaten zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen werden.



Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass bei Anwendung der 1 %-Regelung Bemessungsgrundlage für die Ermittlung des geldwerten Vorteils allein der inländische Listenpreis im Zeitpunkt der Erstzulassung ist. Der nach der 1 %-Methode ermittelte Wert ist nicht um vom Arbeitnehmer selbst getragene Treibstoffkosten zu mindern.

Der Bundesfinanzhof wird die endgültige Entscheidung treffen.



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