Verpflichtung zur AfA

Verpflichtung zur Durchführung von AfA besteht unabhängig von einem tatsächlichen Wertverzehr

Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens verlieren infolge der Abnutzung regelmäßig an Wert.

Dieser Wertverlust wird durch Abschreibungen (AfA) in der Bilanz oder in der Einnahmen-Überschuss-Rechnung dargestellt. Es erfolgt eine Verteilung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer der einzelnen Wirtschaftsgüter.

Es besteht die Verpflichtung zur Vornahme von Abschreibungen. Das Finanzgericht Hamburg hat in einem Urteil einige Grundsätze festgehalten:

Wenn die erforderlichen Voraussetzungen vorliegen, ist AfA zwingend durchzuführen. Es besteht kein Wahlrecht. Die Verpflichtung zur Vornahme der AfA besteht auch, wenn tatsächlich kein Wertverlust bei einem Wirtschaftsgut stattgefunden hat.

Bei Wirtschaftsgütern von mehr als geringfügigem Wert ist jedes abnutzbare Wirtschaftsgut bis zu einem Erinnerungswert von 1 € abzuschreiben. Hat ein Wirtschaftsgut einen erheblichen Schrottwert, darf das Wirtschaftsgut nur bis zum Schrottwert abgeschrieben werden.

Wurde AfA bewusst unterlassen, um steuerliche Vorteile zu erzielen, darf die AfA in einem späteren Veranlagungsjahr nicht nachgeholt werden.



Der Bundesfinanzhof wird sich nun mit dieser Materie beschäftigen müssen.



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