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Wenn die erforderlichen Voraussetzungen vorliegen, ist AfA zwingend durchzuführen. Es besteht kein Wahlrecht. Die Verpflichtung zur Vornahme der AfA besteht auch, wenn tatsächlich kein Wertverlust bei einem Wirtschaftsgut stattgefunden hat. |
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Bei Wirtschaftsgütern von mehr als geringfügigem Wert ist jedes abnutzbare Wirtschaftsgut bis zu einem Erinnerungswert von 1 € abzuschreiben. Hat ein Wirtschaftsgut einen erheblichen Schrottwert, darf das Wirtschaftsgut nur bis zum Schrottwert abgeschrieben werden. |
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Wurde AfA bewusst unterlassen, um steuerliche Vorteile zu erzielen, darf die AfA in einem späteren Veranlagungsjahr nicht nachgeholt werden. |
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