Versagung des Kindergelds

Versagung des Kindergelds bei geringfügiger Überschreitung des Jahresgrenzbetrags

Kinder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, werden bei den Eltern einkommensteuerlich nicht berücksichtigt, soweit sie eigene Einkünfte und Bezüge, die zur Bestreitung ihres Unterhalts oder ihrer Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind, von mehr als 7.680 € (Jahresgrenzbetrag) im Jahr haben.

Bereits eine nur geringfügige Überschreitung des Jahresgrenzbetrags, z. B. nur um 1 €, führt zum vollständigen Wegfall des Kindergelds oder des Kinderfreibetrags. Auch sonstige kindbedingte Vergünstigungen entfallen.

Das Niedersächsische Finanzgericht hält diese Regelung für nicht verfassungskonform und fordert eine Härteregelung. Das Gericht hält eine verfassungskonforme Auslegung der Vorschrift für geboten, nach der der Kinderfreibetrag bzw. der Anspruch auf Kindergeld nur um den Betrag zu kürzen ist, um den die Einkünfte und Bezüge des Kindes den jeweils maßgebenden Jahresgrenzbetrag übersteigen.

Der Bundesfinanzhof wird die endgültige Entscheidung zu treffen haben.



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