Vermietung und Verpachtung

Erbbauzinsen gehören zu den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung

Ein Erbbaurecht ist das Recht, auf einem Grundstück ein Gebäude zu haben, ohne dass dem Inhaber des Rechts das Grundstück gehört. Er ist während der vereinbarten Dauer dieses Rechts (meistens 99 Jahre) Eigentümer des Gebäudes. Nach Ablauf des Erbbaurechts gehört dem Grundstückseigentümer auch das aufstehende Gebäude. Dies nennt man Heimfall. Während der Laufzeit des Erbbaurechts erhält der Grundstückseigentümer jährlich für die Grundstücksüberlassung die vereinbarten Erbbauzinsen. Deren Höhe berechnet sich regelmäßig nach dem Wert des Grund und Bodens und dem angenommenen Zinssatz.

Ein Grundstückseigentümer wollte die erhaltenen Erbbauzinsen nicht versteuern. Er meinte, diese seien im privaten Bereich auf der Vermögensebene angefallen und daher nicht steuerbar. Der Bundesfinanzhof entschied anders. Erbbauzinsen gehören danach zu den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung.



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