Gewerblicher Grundstückshandel

Gewerblicher Grundstückshandel: Durchgehandelte Objekte als Zählobjekte im Sinne der Drei-Objekt-Grenze

Bei der Frage, ob eine Grundstücksveräußerung als gewerblich zu beurteilen ist, muss die so genannte Drei-Objekt-Grenze beachtet werden. Eine Gewerblichkeit wird in der Regel nur dann angenommen, wenn innerhalb eines Fünfjahreszeitraums mehr als drei Objekte veräußert werden. Auf die Gründe, weshalb ein Objekt veräußert wird, kommt es im Normalfall nicht an.

Eine aktuelle Entscheidung des Bundesfinanzhofs betraf zwei verschiedene Grundstücksgeschäfte. Zunächst wurde ein unbebautes Grundstück mit der Absicht erworben, darauf zwei Mehrfamilienhäuser zu errichten. Wegen Schwierigkeiten bei der Finanzierung und im familiären Bereich veräußerte der Eigentümer dieses Grundstück außerhalb der damals maßgeblichen zweijährigen Spekulationsfrist im Jahr 1993 mit Gewinn. Im Oktober 1994 erwarb er im Wege der vorweggenommenen Erbfolge von seiner Mutter ein Hausgrundstück mit angrenzendem Ackerland. Nach Vermessung und Aufteilung wurden 1996 und 1997 insgesamt drei Bauplätze veräußert. Der Veräußerer vertrat die Auffassung, dass das durchgehandelte Erstobjekt nicht als Zählobjekt im Sinne der Drei-Objekt-Grenze mit heranzuziehen sei, da die Veräußerung auf Grund besonderer Umstände erfolgt sei. Das Gericht beurteilte dies anders. Veräußerungsgeschäfte sind bei Überschreiten der Drei-Objekt-Grenze nur dann im Rahmen einer privaten Vermögensverwaltung zu sehen, wenn eindeutige Anhaltspunkte gegen eine von Anfang an bestehende Veräußerungsabsicht vorliegen. Solche Anhaltspunkte vermochte das Gericht nicht zu erkennen.



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