Aufhebung des Kindergelds

Keine Änderung einer bestandskräftigen Aufhebung des Kindergelds auf Grund geänderter Rechtsauffassung zur Ermittlung des Jahresgrenzbetrags

Das Bundesverfassungsgericht hatte im Januar 2005 entschieden, dass die einem Kind einbehaltenen Sozialversicherungsbeiträge bei der Berechnung des Jahresgrenzbetrags der Einkünfte des Kindes berücksichtigt werden müssen.

Nunmehr hat der Bundesfinanzhof klar gestellt, dass die Änderung bestandskräftiger Kindergeldfestsetzungen im laufenden Kalenderjahr dann nicht möglich ist, wenn durch eine Entscheidung - z. B. des Bundesverfassungsgerichts - die bei Bekanntgabe des Bescheids vorherrschende Rechtsauffassung geändert wird. Eine Neufestsetzung oder Aufhebung des Kindergelds ist in solchen Fällen erst einen Monat nach Bekanntgabe möglich.

Wenn nachträglich bekannt wird, dass die Einkünfte und Bezüge des Kindes den Grenzbetrag (derzeit 7.680 €) über- oder unterschreiten, kann die Kindergeldfestsetzung aufgehoben oder geändert werden. Diese Vorschrift findet bei Änderung eines Gesetzes keine Anwendung.

Hinweis: Da zurzeit noch höchstrichterlich geklärt wird, ob auch die einbehaltene Lohnsteuer, die Kirchensteuer sowie der Solidaritätszuschlag und die Beiträge zur vermögenswirksamen Leistung auf die Ermittlung des Jahresgrenzbetrags Einfluss haben, sollten Aufhebungsbescheide offen gehalten werden.



Gewerblicher Grundstückshandel Anspruch auf Kindergeld