Anspruch auf Kindergeld

Anspruch auf Kindergeld für ein Kind mit Einkünften aus geringfügiger Beschäftigung

Für ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, besteht u. a. dann ein Kindergeldanspruch, wenn es eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatz nicht beginnen oder fortsetzen kann. Dies gilt dann nicht, wenn das Kind in dieser Zeit einer Vollzeiterwerbstätigkeit nachgeht. Die Familienkasse hatte bisher die Auffassung vertreten, dass auch eine geringfügige Beschäftigung als Vollzeiterwerb im Sinne der kindergeldrechtlichen Regelung anzusehen ist. Dem ist der Bundesfinanzhof entgegen getreten.

Nach Ansicht des Gerichts bleibt ein Anspruch auf Kindergeld auch dann bestehen, wenn das Kind in dem Zeitraum, in dem es einen Ausbildungsplatz sucht, nur Einkünfte aus einer geringfügigen Beschäftigung erzielt. Bei einer Vollzeiterwerbstätigkeit wird typisierend davon ausgegangen, dass eine Unterhaltspflicht der Eltern nicht mehr besteht. Dies ist bei einer geringfügigen Beschäftigung jedoch nicht der Fall. Somit liegt in diesem Fall auch weiterhin eine typische Unterhaltssituation vor mit der Folge, dass ein Kindergeldanspruch besteht.



Aufhebung des Kindergelds Kindergeld und Krankenversicherung