Wiederholte Bildung einer Ansparrücklage

Wiederholte Bildung einer Ansparrücklage für dasselbe Wirtschaftsgut eingeschränkt

Die wiederholte Bildung einer Ansparrücklage für dasselbe Wirtschaftsgut ist nur sehr eingeschränkt zulässig.

Dies ist die Schlussfolgerung aus einem Urteil des Bundesfinanzhofs. In dem dieser Entscheidung zu Grunde liegenden Fall hatte ein Rechtsanwalt für einen Pkw eine Ansparrücklage gebildet und diese nach Ablauf der Zweijahresfrist aufgelöst. Gleichzeitig wurde eine neue Rücklage für die Anschaffung eines Pkw des gleichen Typs gebildet.

Dies ist nach Ansicht des Gerichts so ohne weiteres nicht möglich. Eine Rücklage kann nur dann gebildet werden, wenn es eine nachvollziehbare Begründung dafür gibt, dass die Investition trotz entsprechender Absicht bislang nicht durchgeführt wurde. Die Praxis wird sich auf diese geänderte Auffassung einstellen müssen.



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