verdeckte Gewinnausschüttung

Entnahmen eines nahen Angehörigen als verdeckte Gewinnausschüttung

Unter einer verdeckten Gewinnausschüttung versteht man Vorteilsgewährungen einer Kapitalgesellschaft (z. B. GmbH) an ihre Gesellschafter, die nicht auf der Grundlage eines Gewinnverteilungsbeschlusses durch die Gesellschafterversammlung erfolgen, sondern in verdeckter Form dem Gesellschafter oder einer ihm nahe stehenden Person zugute kommen.

Entnimmt der als Geschäftsführer einer GmbH tätige Vater des Alleingesellschafters der GmbH erhebliche Beträge und bezahlt Rechnungen, die nicht betrieblich veranlasst waren, so handelt es sich um eine verdeckte Gewinnausschüttung, die beim Sohn als Gesellschafter der GmbH Einkünfte aus Kapitalvermögen sind. Das Niedersächsische Finanzgericht nahm im Urteilsfall die Zurechnung beim Sohn als Gesellschafter auch vor, obwohl der Vater als Geschäftsführer die Gesellschaft in strafbarer Weise schädigte. Bei einer verdeckten Gewinnausschüttung kommt es folglich nicht darauf an, ob dem Gesellschafter selbst unmittelbar ein Vorteil zugeflossen ist. Der Bundesfinanzhof muss sich nun mit diesem Fall beschäftigen.



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