Lieferung von Waren

Leistungsempfänger bei der Lieferung von Waren gegen Vorlage eines Warengutscheins

In der Praxis kommt es bei der Kundenwerbung häufig zu folgendem Sachverhalt: Unternehmer U1 erhält von Unternehmer U2 Gutscheine, die zum Bezug von Waren aus dem Warensortiment des U2 berechtigen. Die Gutscheine können nicht in Geld umgetauscht werden.

Nach den Vertragsbedingungen kommt ein Warenkaufvertrag zwischen U2 und U1 immer dann zu Stande, wenn U1 einen Gutschein anfordert und U2 diesen aushändigt. U1 gibt diese Gutscheine an Kunden weiter, die anschließend in Läden von U2 Waren im Wert des Gutscheins aussuchen und den Gutschein "einlösen". Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass in solchen Fällen U1 der Leistungsempfänger ist. Diesem steht deshalb der Vorsteuerabzug aus Rechnungen des U2 zu. Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist allerdings, dass in der Rechnung die gelieferte Ware nach Art und Menge bezeichnet ist. Diese Angaben können erst gemacht werden, wenn die Kunden des U1 die Waren ausgesucht haben. Damit kann U2 erst danach eine ordnungsgemäße Rechnung erteilen, die zum Vorsteuerabzug berechtigt.



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