USt bei Preisnachlässen

Umsatzsteuerliche Behandlung der Preisnachlässe von Vermittlern an ihre Kunden

Preisnachlässe, die ein Unternehmer seinem Kunden gewährt, mindern die Bemessungsgrundlage für seine eigene Umsatzsteuer (USt). Dies gilt auch dann, wenn er für seine Leistungen nicht direkt von seinem Kunden bezahlt wird, sondern hierfür Vermittlungsprovisionen von einem Dritten erhält. Dies hat der Bundesfinanzhof nunmehr wiederholt entschieden.

Beispiel: Unternehmer A vermittelt für den Mobilfunkbetreiber B Mobilfunkverträge und erhält hierfür von B pro Vertrag eine Vermittlungsprovision von 75,63 € zuzüglich 19 % USt (=14,37 €), somit 90,00 € brutto. Seinem Kunden zahlt A für den Abschluss des Vertrags als Nachlass eine Vergütung von 20,00 € in bar aus. A kann bei der Berechnung seiner abzuführenden Umsatzsteuer von der erhaltenen Provision diesen Nachlass abziehen. Er führt somit weniger Umsatzsteuer ab, als ihm B überwiesen hat.

Lösung: Die von A abzuführende USt ergibt sich auf Grundlage der Bruttobeträge wie folgt:

Vermittlungsprovision von B  90,00 € 
Abzüglich Vergütung an Kunde  -20,00 € 
Bruttoumsatz des A  70,00 € 
Nettoumsatz zu 19 %  58,82 € 
Abzuführende Umsatzsteuer des A  11,18 € 


A führt also nicht die von B erhaltene USt von 14,37 €, sondern nur 11,18 € an das Finanzamt ab. Der Mobilfunkbetreiber B seinerseits kann die Vorsteuer von 14,37 € abziehen.



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