Auflösung einer Ansparrücklage

Auflösung einer Ansparrücklage anlässlich Betriebsveräußerung kein laufender Gewinn

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass der Ertrag aus einer im Zusammenhang mit einer Betriebsveräußerung oder Betriebsaufgabe aufzulösenden Ansparrücklage dem steuerbegünstigen Veräußerungs-/Aufgabegewinn und nicht dem laufenden Gewinn hinzuzurechnen ist.

Das Gericht weist allerdings ausdrücklich darauf hin, dass eine Ansparrücklage nicht mehr gebildet werden darf, wenn sich ein Unternehmen schon vor Einreichen des Jahresabschlusses beim Finanzamt entschlossen hat, den Betrieb zu veräußern.



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