Werbungskosten

Aufwendungen für Fachkongress bei objektivem beruflichen Interesse sind Werbungskosten

Ein Facharzt für Anästhesie nahm an Fachkongressen für Anästhesie und Schmerztherapie im Ausland teil. Die Fachvorträge und Workshops auf diesen Kongressen fanden an mehreren Stunden vormittags und nachmittags statt. Der Teilnehmerkreis bestand ausschließlich aus Ärzten, Ärzten im Praktikum und Krankenschwestern. Der Arzt machte die Fortbildungskosten als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt lehnte dies ab mit dem Hinweis, die Kosten seien privat veranlasst.

Der Bundesfinanzhof gab dem Arzt Recht. Die Teilnahme an den Fachkongressen war ausschließlich beruflich veranlasst, weil der Arzt sich auf seinen Fachgebieten fortbilden wollte.

Die von ihm aufgesuchten Kongresse waren zudem wie Lehrgänge organisiert und richteten sich ausschließlich an Fachteilnehmer. Aufwendungen für eine Fortbildung sind als Werbungskosten abzugsfähig, wenn ein objektiver Zusammenhang zwischen Beruf und Aufwendungen besteht. Der volle Abzug setzt voraus, dass die Reise ausschließlich oder nahezu ausschließlich der beruflichen Sphäre zuzuordnen ist. Der Reise muss ein unmittelbarer beruflicher Anlass zu Grunde liegen.



Auflösung einer Ansparrücklage Häusliches Arbeitszimmer/Warenlager