Häusliches Arbeitszimmer/Warenlager

Bei Aufwendungen für einen als häusliches Arbeitszimmer und als Warenlager genutzten Raum entscheidet der Gesamteindruck

Ein Handelsvertreter nutzte in seinem Einfamilienhaus einen 35 m² großen Kellerraum zur Lagerung seines Warensortiments und als Büroarbeitsplatz. Die Kosten für die Lagerfläche (25 m²) machte er voll als Betriebsausgaben, die Kosten für den Büroarbeitsplatz (10 m²) beschränkt auf 2.400 DM geltend. Das Finanzamt widersprach dem. Der vom Kläger genutzte Raum sei insgesamt ein häusliches Arbeitszimmer, so dass die Kosten nur beschränkt auf 2.400 DM abzugsfähig seien. Nach der Auffassung des Bundesfinanzhofs seien die Aufwendungen für seinen als Büroarbeitsplatz und als Lager betrieblich genutzten Raum nur beschränkt abzugsfähig, da der Raum ein typisches häusliches Büro sei und die Ausstattung und Funktion als Lager dahinter zurücktrete. Welche der beiden Nutzungsarten einen Raum präge, sei nach dem Gesamteindruck zu entscheiden. Der Bundesfinanzhof konnte in der Folge nicht entscheiden, welche Kosten der Handelsvertreter abziehen durfte, weil es an tatsächlichen Feststellungen hinsichtlich des prägenden Gesamteindrucks fehlte. Das muss nun das Finanzgericht nachholen.

Hinweis: Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer durften bis Ende 2006 grundsätzlich nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden. Wurde das häusliche Arbeitszimmer zu mehr als die Hälfte der gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit genutzt, konnten die Kosten bis zu 2.400 DM (2002 bis 2006: 1.250 €) als Betriebsausgaben oder Werbungskosten beschränkt abgezogen werden. Bildete das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit, konnten die Kosten voll abgezogen werden. Seit 2007 gibt es den beschränkten Abzug nicht mehr.



Werbungskosten Betriebsaufgabe bei Verpachtung