Betriebsaufgabe bei Verpachtung

Betriebsaufgabe bei zeitlich unbegrenzter Verpachtung

Eine Betriebsaufgabe setzt u. a. voraus, dass der Inhaber des Betriebs seine gewerbliche Tätigkeit endgültig einstellt. Dies ist der Fall, wenn der Unternehmer die wesentlichen Wirtschaftsgüter des Betriebs an mehrere Abnehmer veräußert, wenn er sie erkennbar in das Privatvermögen überführt und eine eindeutige Aufgabeerklärung abgibt. Unter diesen Umständen ist der Aufgabegewinn begünstigt zu versteuern.

Die Einstellung der gewerblichen Tätigkeit allein führt nicht notwendigerweise zur Betriebsaufgabe. Liegt etwa ein ruhender Gewerbebetrieb (Betriebsunterbrechung) vor, erzielt der Unternehmer weiterhin Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Die Betriebsunterbrechung erfordert u. a., dass die wesentlichen Betriebsgrundlagen erhalten bleiben und dass die Wiederaufnahme der Tätigkeit durch den bisherigen Betriebsinhaber (oder einen unentgeltlichen Rechtsnachfolger) wahrscheinlich ist. Von der Absicht, den Betrieb innerhalb eines überschaubaren Zeitraums in gleichartiger oder ähnlicher Weise wieder aufzunehmen, ist auszugehen, solange die Fortsetzung objektiv möglich ist und eine eindeutige Aufgabeerklärung nicht abgegeben wird. Die Fortsetzung ist objektiv möglich, solange das Unternehmen sämtliche für den Betrieb wesentlichen Betriebsgrundlagen zurückbehält. Die Wiederaufnahme des Betriebs muss innerhalb eines überschaubaren Zeitraums erfolgen. Ist der zeitliche Rahmen der Wiederaufnahme so weit in die Zukunft verlagert, dass er mehrere Generationen umspannt, kann im Regelfall nicht von einem ruhenden Gewerbebetrieb ausgegangen werden.

Nach einem Urteil des Hessischen Finanzgerichts ist eine Betriebsaufgabe anzunehmen, wenn nach einer langfristigen Verpachtung eines Geschäfts ein neuer Miet- und Pachtvertrag mit einem branchenfremden Unternehmen geschlossen wird, der eine mindestens 43-jährige Betriebsunterbrechung bedeutet. Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.



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