Bewirtungsaufwendungen

Bewirtungsaufwendungen eines Arbeitnehmers können als Werbungskosten abziehbar sein

Auch die Bewirtungskosten eines Arbeitnehmers können abzugsfähig sein. Dies zeigt der Fall eines Brigadegenerals, dem solche Aufwendungen anlässlich der Kommandoübergabe und seiner Verabschiedung entstanden waren. Er machte sie als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit geltend.

Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs ist immer der Anlass maßgebend, der in der beruflichen Sphäre liegen muss. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist darüber hinaus zu prüfen, ob eine private Mitveranlassung der Aufwendungen erkennbar ist. Im geschilderten Fall trat der Arbeitgeber des Generals nach außen als Gastgeber auf, und die Feier fand im Offiziersheim der Garnison statt. Damit hielt das Gericht die berufliche Veranlassung für hinreichend nachgewiesen und ließ die Aufwendungen zum Abzug zu.



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