Erträge aus DAX-Zertifikaten

Erträge aus der Rückzahlung von DAX-Zertifikaten steuerpflichtig

DAX-Zertifikate sind als Kapitalforderungen anzusehen, da sie Index-Zertifikate mit Kapitalrückzahlungsgarantie sind. Der Erwerber eines DAX-Zertifikats erhält eine auf eine Geldleistung gerichtete Forderung gegen den Emittenten. Der spätere Rückzahlungsbetrag hat dem DAX-Schlusskurs am Rückzahlungstag bei Zusicherung eines Mindestrückzahlungsbetrags zu entsprechen. Auf Grund dieser Rahmenbedingungen wird eine Rückzahlung des Kapitalvermögens zugesagt. Die Differenz zwischen dem Emissionskurs und dem Rückzahlungsbetrag ist steuerpflichtig.

Für die Besteuerung derartiger Papiere ist vorrangig die sog. „Emissionsrendite“ maßgeblich. Sie ergibt sich aus einer vom Emittenten von vornherein zugesagten Mindestrendite bis zur Einlösung bzw. Endfälligkeit. Liegen die Voraussetzungen zur Anwendung einer „Emissionsrendite“ nicht vor oder kann sie nicht nachgewiesen werden, ist auf die „Marktrendite“ abzustellen, wobei der Unterschied zwischen dem Kaufpreis und den Einnahmen aus der Veräußerung oder Einlösung der Wertpapiere zu versteuern ist. Obwohl Kursschwankungen grundsätzlich nicht der Besteuerung unterliegen, sind sie in den Fällen der „Marktrenditebesteuerung“ in die Besteuerung einzubeziehen. Dies ist bei Anlagen der vorliegenden Art hinzunehmen, da Nutzungsentgelt und Kursgewinn nicht hinreichend voneinander abgrenzbar sind.

Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs weisen DAX-Zertifikate keine von vornherein bezifferbare Emissionsrendite auf. Aus diesem Grund ist auf die Marktrendite zurückzugreifen. Bei den DAX-Zertifikaten ist der Emittent nur verpflichtet, einen über den anfänglichen Verkaufspreis hinausgehenden Betrag zu zahlen, wenn der DAX-Schlusskurs über dem anfänglichen Verkaufspreis liegt. Damit hängt es von der künftigen Entwicklung des DAX-Kurses als ungewissem Ereignis ab, ob und in welcher Höhe ein über den anfänglichen Verkaufspreis hinausgehendes Entgelt für die Überlassung des Kapitalvermögens zu zahlen ist.



Bewirtungsaufwendungen Jubiläumsrückstellung zulässig