Jubiläumsrückstellung zulässig

Jubiläumsrückstellung auch bei widerruflicher Zusage zulässig

Eine Jubiläumsrückstellung darf in der Steuerbilanz nur gebildet werden, wenn:

das Dienstverhältnis 10 Jahre bestanden hat,

das Dienstjubiläum das Bestehen eines Dienstverhältnisses von mindestens 15 Jahre voraussetzt,

die Zusage schriftlich erteilt ist,

der Berechtigte seine Anwartschaft nach dem 31. Dezember 1992 erworben hat.



Das Finanzamt wollte die Rückstellung einer Kommanditgesellschaft nicht anerkennen, weil die Zusage an die Arbeitnehmer in einer Betriebsvereinbarung geregelt war und unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs stand. Vielmehr müsse die Zusage rechtsverbindlich, unwiderruflich und vorbehaltlos erteilt werden.

Dem widersprach der Bundesfinanzhof. Anders als bei Pensionsrückstellungen verlangt das Gesetz bei Rückstellungen für Jubiläumszuwendungen lediglich die Schriftform und eine langjährige Betriebszugehörigkeit.



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