Sonn-, Nacht-, Feiertagszuschläge

Zahlung von Sonntags-, Nachtarbeits- und Feiertagszuschlägen an einen leitenden Angestellten und nicht beherrschenden Gesellschafter kann verdeckte Gewinnausschüttung sein

Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit, die an GmbH-Geschäftsführer gezahlt werden, sind grundsätzlich nicht von der Einkommensteuer befreit und deshalb regelmäßig eine verdeckte Gewinnausschüttung. Es spielt dabei keine Rolle, ob der Gesellschafter-Geschäftsführer beherrschender oder nicht beherrschender Gesellschafter ist. Nur in Ausnahmefällen liegt bei der Zahlung von Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeitszuschlägen an den Gesellschafter-Geschäftsführer keine verdeckte Gewinnausschüttung vor. Dazu muss nachgewiesen werden, dass für die Gewährung solcher Zuschläge ausschließlich betriebliche Gründe vorliegen. Dies ist der Fall, wenn die Zuschläge und Vergütungen unter vergleichbaren Umständen auch und in gleicher Höhe einem Nichtgesellschafter gewährt worden wären.

Bezieht ein nicht beherrschender Gesellschafter, der zugleich leitender Angestellter der GmbH ist, Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit, können auch diese Zuschläge verdeckte Gewinnausschüttung sein. Dies gilt insbesondere dann, wenn ein hohes Festgehalt, Sonderzahlungen und eine Tantieme gezahlt werden. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden.



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