Immobilien-Leasing

Finanzierungskredite bei Immobilien-Leasing als gewerbesteuerliche Dauerschulden

Für Zwecke der Gewerbesteuerfestsetzung werden dem Gewinn Zinsaufwendungen für sog. Dauerschulden zur Hälfte wieder hinzugerechnet. Dauerschulden sind unter anderem Schulden, die nicht nur vorübergehend der Verstärkung des Betriebskapitals dienen. Stehen Schulden aber im Zusammenhang mit einzelnen laufenden, betriebsüblich immer wiederkehrenden Geschäftsvorfällen, handelt es sich um laufende Schulden, die nicht zu einer zusätzlichen Gewerbesteuerbelastung führen. Hierzu gehören insbesondere Schulden zur Finanzierung von Umlaufvermögen (z.B. Waren). Die Abgrenzung der laufenden Schulden von den Dauerschulden ist zuweilen schwierig.

Der Bundesfinanzhof musste folgenden Fall entscheiden: Ein Leasingunternehmen hatte ein Gebäude errichtet. Der einzige Unternehmenszweck war die Vermietung dieses Gebäudes im Rahmen eines Immobilien-Leasingvertrags für die Dauer von 10 Jahren. Das Gebäude wurde durch einen Bankkredit mit einer Laufzeit von ebenfalls 10 Jahren finanziert. Das Finanzamt behandelte den Kredit als Dauerschuld, weil er eine Laufzeit von mehr als 6 Jahren hatte. Hiergegen wehrte sich das Leasingunternehmen. Der Kredit sei einem bestimmten Geschäftsvorfall, nämlich der Finanzierung des Leasingobjekts, zuzuordnen und gehöre damit zu den laufenden Schulden.

Das Gericht gab dem Finanzamt Recht, weil die Kreditlaufzeit von 10 Jahren mit der Leasinglaufzeit übereinstimmte. Der Kredit war daher nicht vorübergehend, sondern für die gesamte Unternehmensdauer aufgenommen worden.



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