häusliches Arbeitszimmer

Aufwendungen für häusliches Arbeitszimmer eines Hochschulprofessors nicht mehr abzugsfähig

Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer dürfen nur in besonderen Fällen als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden. Bis zum 31.12.2006 war der Ansatz der Aufwendungen bis zu 1.250 € jährlich möglich, wenn die betriebliche oder berufliche Nutzung des Arbeitszimmers mehr als 50 % der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit betrug oder wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stand. Die betragsmäßige Beschränkung galt nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildete.

Ab dem 1.1.2007 sind Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung nur noch abzugsfähig, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildet.

Zur Frage, wo bei einem Hochschulprofessor mit umfangreicher Nebentätigkeit der Mittelpunkt der Betätigungen liegt, entschied das Finanzgericht Baden-Württemberg wie folgt: Übt ein Professor eine Tätigkeit im öffentlichen Dienst aus, die ihn verpflichtet, seinem Dienstherrn seine volle Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen, liegt der Mittelpunkt der gesamten Betätigungen grundsätzlich in der Universität und nicht im häuslichen Arbeitszimmer, selbst wenn der Mittelpunkt der Nebentätigkeit im häuslichen Arbeitszimmer liegt.



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