Behindertenpauschbetrag

Behindertenpauschbetrag verfassungsgemäß

Behinderte Menschen können Aufwendungen, die mit ihrer Behinderung zusammenhängen, bei der Einkommensteuerveranlagung geltend machen. Weisen sie die Aufwendungen nicht einzeln nach, so wird ein Pauschbetrag gewährt, der bis zu 3.700 € pro Jahr betragen kann. Der Pauschbetrag richtet sich nach dem vom Versorgungsamt festgestellten Behinderungsgrad. Die Beschwerde eines Behinderten, die Pauschbeträge müssten jeweils den Lebenshaltungskosten angepasst werden, hatte der Bundesfinanzhof im Jahr 2003 zurückgewiesen. Das Gericht war der Ansicht, dass höhere Aufwendungen individuell nachgewiesen werden können, so dass der Gesetzgeber die Pauschbeträge nicht jeweils anpassen muss.

Das Bundesverfassungsgericht hat die dagegen gerichtete Verfassungsbeschwerde nicht angenommen.



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