Kein Splitting

Kein Splitting für eingetragene Lebenspartner

Eingetragene Lebenspartner haben nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs keinen Anspruch auf Anwendung des Splittingtarifs. Sie sind einzeln zur Einkommensteuer zu veranlagen. Die Einkommensteuer ist nach der Grundtabelle zu berechnen. Es verstößt weder gegen das europarechtliche noch gegen das völkerrechtliche Diskriminierungsverbot, dass sie nicht wie Ehegatten zwischen getrennter und Zusammen-Veranlagung wählen können.

Der Gesetzgeber hat das Splittingverfahren ausdrücklich auf Ehegatten beschränkt. Dies entspricht der im Grundgesetz verankerten Institutsgarantie für die Ehe. Diese verpflichtet den Staat, die Ehe, nicht aber andere Lebensformen, zu schützen und zu fördern. Daraus resultiert auch die Berechtigung, Ehen im Vergleich zu anderen Lebensgemeinschaften steuerlich zu begünstigen.

Ein Verstoß gegen das in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union niedergelegte „allgemeine Diskriminierungsverbot“ ist nicht feststellbar. Genauso wenig liegt ein Verstoß gegen die Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) vor, denn die Anwendung des Splittingtarifs ist kein von der EMRK anerkanntes Recht, seine Versagung gegenüber einzelnen Personen nicht völkerrechtswidrig.



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