Kosmetische Operationen

Kosmetische Operationen nur mit vorab erstelltem amtsärztlichem Gutachten steuerlich abzugsfähig

Die Grenze zwischen medizinisch zwingend notwendigen und anderen Eingriffen ist bei kosmetischen Operationen besonders schwer zu ziehen. Ob die Aufwendungen steuerlich zu berücksichtigen sind, hängt deshalb davon ab, dass durch ein amtsärztliches Gutachten im Voraus die medizinische Notwendigkeit nachgewiesen wird. Darauf weist der Bundesfinanzhof noch einmal ausdrücklich hin.

Eine Patientin hatte sich Fett absaugen und Augenlider liften lassen. Erst nachdem das Finanzamt die Aufwendungen nicht zum Abzug zugelassen hatte, wurden im Einspruchsverfahren fachärztliche Atteste vorgelegt.

Das Gericht erinnert daran, dass bei Zweifeln an der medizinischen Notwendigkeit ein vor dem Eingriff erstellter amtsärztlicher Nachweis erforderlich ist. Die Beschaffung eines solchen Gutachtens sei zumutbar.



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