Kosten für Jubiläumsfest

Kosten für Jubiläumsfest eines Geschäftsführers wegen positiver Auswirkung auf erfolgsabhängige Vergütung abzugsfähig

Aufwendungen für ein Gartenfest nur mit Mitarbeitern anlässlich eines 25-jährigen Dienstjubiläums können abzugsfähige Werbungskosten sein. Dies gilt auch, wenn dieses Fest im häuslichen Garten des Arbeitnehmers ausgerichtet wird. Mitentscheidend für diese Beurteilung durch den Bundesfinanzhof war die Tatsache, dass der angestellte Geschäftsführer etwa zwei Drittel seiner Gesamtbezüge in Form einer gewinnabhängigen Tantieme bezog.

Grundsätzlich gehören Aufwendungen im Zusammenhang mit Geburtstagsfeiern und Dienstjubiläen zu den nichtabzugsfähigen Kosten der privaten Lebensführung. Auch die Ausrichtung einer solchen Feier in der privaten Sphäre deutet auf eine private Mitveranlassung hin. Im geschilderten Fall sah das Gericht jedoch die berufliche Veranlassung derart im Vordergrund, dass ein Abzug der Aufwendungen zugelassen wurde. Die Feier habe zur Motivation der ihm unterstellten Arbeitnehmer gedient und Einfluss auf seine erfolgsabhängige Vergütung gehabt. Das war für eine Abzugsfähigkeit der Kosten ausreichend.



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