Keine haushaltsnahe Dienstleistung

Renovierung einer Hausfassade vor dem 1.1.2006 keine haushaltsnahe Dienstleistung

Die Renovierung einer Hausfassade ist keine haushaltsnahe Dienstleistung, wie der Bundesfinanzhof festgestellt hat. Dies gilt zumindest bis zum Veranlagungszeitraum 2005.

Dabei wird auf den Grundsatz verwiesen, dass Gegenstand von haushaltsnahen Dienstleistungen nur Tätigkeiten sein können, die einen Bezug zur Hauswirtschaft haben. Dieser fehlt bei einer assadenrenovierung.

Ab 2006 sind ausdrücklich auch Handwerkerleistungen im Zusammenhang mit Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen begünstigt.



Nachträgliche Ansparabschreibung Unternehmensteuerreform 2008