Unternehmensteuerreform 2008

Unternehmensteuerreform 2008 - Entlastungen bei der Einkommensteuer

Mit der Reform der Unternehmensteuer will die Koalition die steuerliche Attraktivität Deutschlands erhöhen. Folgende wesentliche Entlastungen bei der Einkommensteuer sind geplant:

Einzelunternehmer und Mitunternehmer, deren Gewinnanteil mehr als 10 % beträgt oder 10.000 € übersteigt, können auf Antrag den nicht entnommenen Gewinn ganz oder teilweise mit einem Sonder-Steuersatz von 28,25 % versteuern. Begünstigt sind nur Gewinne, die durch Betriebsvermögensvergleich ermittelt werden. Einnahmen-Überschuss-Rechner können von der Thesaurierungsbegünstigung nicht profitieren. Wird der begünstigte Gewinn später entnommen, findet eine Nachversteuerung mit 25 % statt.

Die Ansparabschreibung und Existenzgründerrücklage werden durch den Investitionsabzugsbetrag ersetzt. Bis zu 40 % der künftigen Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines abnutzbaren, beweglichen (nicht zwingend neuen) Wirtschaftsguts des Anlagevermögens können Gewinn mindernd abgezogen werden. Die Summe der Abzugsbeträge des Anspruchsjahrs und der beiden vorangegangenen Wirtschaftsjahre darf je Betrieb 200.000 € nicht übersteigen. Der Investitionsabzugsbetrag kann nur in Anspruch genommen werden, wenn das Betriebsvermögen von bilanzierenden Gewerbetreibenden oder Freiberuflern am Ende des Abzugsjahres 210.000 € nicht übersteigt, oder wenn der Gewinn von Einnahmen-Überschuss-Rechnern ohne Berücksichtigung des Abzugsbetrags unter 100.000 € liegt. Weiterhin muss die Anschaffung oder Herstellung des Wirtschaftsguts in den dem Abzugsjahr folgenden zwei Wirtschaftsjahren erfolgen.

Unabhängig davon, ob ein Investitionsabzugsbetrag in Anspruch genommen wurde, können Betriebe für abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens innerhalb von fünf Jahren Sonderabschreibungen bis zu insgesamt 20 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten vornehmen. Voraussetzung ist, dass die o. g. Grenzen des Betriebsvermögens bzw. des Gewinns nicht überschritten werden und das Wirtschaftsgut in den ersten zwei Jahren in einer inländischen Betriebsstätte des Betriebs ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt wird.

Da die Gewerbesteuer nicht mehr als Betriebsausgaben abgezogen werden kann, wird der Faktor für die Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer von 1,8 auf 3,8 erhöht. Die Steuerermäßigung darf die tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer nicht mehr übersteigen.



Gegenfinanzierung bei der Einkommensteuer

Die Gewerbesteuer und die darauf entfallenden Nebenleistungen, z. B. Zinsen, sind nicht mehr als Betriebsausgabe abziehbar.

Bei abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die nach dem 31.12.2007 angeschafft oder hergestellt werden, kommt es zu Abschreibungsbeschränkungen:

Die degressive Abschreibung ist nicht mehr zulässig.

Bei Gewinneinkünften müssen die geringwertigen Wirtschaftsgüter sofort abgeschrieben werden, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des einzelnen Wirtschaftsguts 100 € nicht übersteigen. Für Wirtschaftsgüter mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten von mehr als 100 € bis zu 1.000 € wird ein jahrgangsbezogener Sammelposten gebildet, der gleichmäßig über fünf Jahre Gewinn mindernd aufzulösen ist.



Das Halbeinkünfteverfahren wird ab dem Veranlagungszeitraum 2009 zum „Teileinkünfteverfahren“, wobei die Steuerfreistellung auf 40 % reduziert wird. Das „Teileinkünfteverfahren“ wird nur noch auf Kapitaleinkünfte im betrieblichen Bereich von Personenunternehmen sowie auf die Veräußerung von wesentlichen Anteilen an Kapitalgesellschaften angewendet. Beim Privatvermögen greift künftig die Abgeltungssteuer.

Durch die Zinsschranke soll der Zinsaufwand zur Vermeidung unerwünschter Steuergestaltungen nur noch begrenzt abziehbar sein. Eine Beschränkung auf Finanzierungen durch Gesellschafter gibt es nicht mehr. Erfasst werden alle Formen der Fremdfinanzierung, insbesondere Bankdarlehen. Zinsaufwendungen eines Betriebs sind in Höhe des Zinsertrags unbeschränkt abziehbar. Darüber hinaus können bis zu 30 % des Gewinns - bereinigt um die Zinsaufwendungen und Zinserträge - abgezogen werden. Nicht abziehbarer Zinsaufwand wird in die folgenden Wirtschaftsjahre vorgetragen. Die Zinsschranke findet keine Anwendung, wenn

der negative Zinssaldo weniger als 1 Mio. € (Freigrenze) beträgt,

der Betrieb nicht Teil eines Konzerns ist (sog. „Konzernklausel“), oder

die Eigenkapitalquote eines Konzernbetriebs die Quote des Konzerns nicht unterschreitet (sog. „Escapeklausel“).





Keine haushaltsnahe Dienstleistung Betriebsaufgabe/Betriebsabwicklung