Vorsteuerabzug

Anforderungen an die Bezeichnung des Leistungsempfängers

Ein Unternehmer kann in Rechnung gestellte Umsatzsteuer nur als Vorsteuer abziehen, wenn die Rechnung bestimmte Angaben enthält. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, der sich die Finanzverwaltung angeschlossen hat, sind Angaben ausreichend, die eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung des Namens und der Anschrift ermöglichen. Das Gesetz lässt Abkürzungen, Buchstaben, Zahlen oder Symbole zur Bezeichnung nur zu, wenn deren Bedeutung in der Rechnung oder in anderen Unterlagen eindeutig festgelegt ist. Diese Unterlagen müssen sowohl beim Rechnungsaussteller als auch beim Rechnungsempfänger vorhanden sein.



Überstundenanordnung Umzug: keine Entgeltminderung