Ausbildungsfreibetrags

Aufteilung des Ausbildungsfreibetrags zwischen den Elternteilen

Nach den einkommensteuerlichen Vorschriften steht jedem Elternteil grundsätzlich die Hälfte des Ausbildungsfreibetrags zu. Auf gemeinsamen Antrag der Eltern kann eine andere Aufteilung vorgenommen werden.

Nach einem Beschluss des Bundesfinanzhofs kann der Anspruch auf Übertragung des hälftigen Ausbildungsfreibetrags zivilrechtlich geltend gemacht werden. Voraussetzung ist, dass der abgebende Elternteil dadurch keine steuerlichen Nachteile erleidet.



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