Doppelte Haushaltsführung

Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung bei beruflicher Veranlassung können auch bei nichtehelicher Lebensgemeinschaft abzugsfähig sein

Mehraufwendungen für doppelte Haushaltsführung können bei Ehegatten zum Werbungskostenabzug führen, wenn diese Aufwendungen beruflich veranlasst sind. Wird eine solche doppelte Haushaltsführung erst anlässlich der Eheschließung begründet, ist von einer beruflichen Veranlassung auszugehen, wenn die beiden Ehegatten zu diesem Zeitpunkt an verschiedenen Orten beruflich tätig sind. Dies gilt jedenfalls dann, wenn sie weiterhin am jeweiligen Tätigkeitsort wohnen oder eine neue Wohnung an einem dritten Ort zum Familienhausstand machen.

Diese für Ehegatten geltenden Grundsätze können bedingt auf nichteheliche Lebensgemeinschaften übertragen werden. Eine berufliche Veranlassung bei nicht Verheirateten ist anzunehmen, wenn die Partner vor der Geburt eines gemeinsamen Kinds an verschiedenen Orten berufstätig sind, dort wohnen und im zeitlichen Zusammenhang mit der Geburt des Kinds eine der beiden Wohnungen zur Familienwohnung machen. In einem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall hatte der Vater erst zwei Jahre nach der Geburt des gemeinsamen Kinds seinen Wohnsitz in die Wohnung der Partnerin verlegt. Damit war nach Ansicht des Gerichts eine berufliche Veranlassung nicht mehr gegeben.



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