Fahrtenbuch

Fahrtenbuch muss zeitnah geführt werden

Ein selbstständiger Ingenieur wollte den Privatanteil der PKW-Nutzung nicht nach der 1 %-Regelung versteuern, sondern nach der günstigeren Fahrtenbuchmethode. Er notierte die hierfür notwendigen Angaben auf „Schmierzetteln“ und übertrug sie später in das Fahrtenbuch. Die Schmierzettel vernichtete er.

Das Finanzamt hielt sein Fahrtenbuch nicht für ordnungsgemäß, weil es nachgeschrieben worden war, und besteuerte den Privatanteil nach der 1 %-Regelung. Der Unternehmer wehrte sich hiergegen. Der Bundesfinanzhof entsprach dem Finanzamt, weil das Fahrtenbuch nicht zeitnah geführt worden war.



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