Kein Kindergeld für geduldete Ausländer

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass ausländische Staatsangehörige keinen Anspruch auf Kindergeld haben, wenn ihr Aufenthalt nur geduldet wird. Einen Anspruch auf Kindergeld haben solche nicht freizügigkeitsberechtige ausländische Staatsangehörige nur, wenn sie einen im Einkommensteuergesetz benannten Aufenthaltstitel besitzen.

Geduldeten Ausländern stehe auch dann kein Kindergeld zu, wenn sie über einen längeren Zeitraum in Deutschland erwerbstätig sind. Wird später eine Aufenthaltserlaubnis erteilt, führt dies auch nicht zu einem rückwirkenden Kindergeldanspruch für die Zeit der Duldung.



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