Kellerräume betrieblich genutzt

Kellerräume in privatem Einfamilienhaus können betrieblich genutzt sein

Ein Rechtsanwalt, der neben seiner Arbeitnehmertätigkeit auch freiberuflich arbeitete, machte die Aufwendungen für zwei Räume im Keller seines privaten Einfamilienhauses als Betriebsausgaben geltend. Ein Raum war als Sekretariatsarbeitsplatz mit PC, der andere als Anwalts- und Besprechungszimmer mit einem Schreibtisch und Bücherregalen ausgestattet. Für anfallende Schreibarbeiten waren zwei Teilzeitkräfte unregelmäßig beschäftigt. Die Räume waren über Hausflur und Kellertreppe zu erreichen.

Da das Finanzamt die Aufwendungen nur mit dem begrenzten Abzugsbetrag von 1.250 € berücksichtigte, hatte sich der Bundesfinanzhof mit diesem Fall zu befassen. Dieser bejahte grundsätzlich die volle Abzugsfähigkeit der Aufwendungen. Danach kann auch ein in einem selbst genutzten Einfamilienhaus gelegenes Büro nicht der Regelung zum häuslichem Arbeitszimmer unterliegen, wenn die genutzten Räume eine funktionale Einheit darstellen. Werden in solchen Räumen ausschließlich fremde Personen beschäftigt, kann von betrieblich genutzten Räumlichkeiten ausgegangen werden. Die Kosten hierfür sind uneingeschränkt abzugsfähig.



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