Kindergeldanspruch

Kindergeldanspruch auch in Übergangszeit zwischen Ausbildungsabschluss und gesetzlichem Wehrdienst

Kinder können bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres (ab 1. Januar 2007: 25. Lebensjahr) auch in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten zwischen Ausbildungsabschluss und Beginn des gesetzlichen Wehrdienstes berücksichtigt werden.

Zu diesem Ergebnis kommt der Bundesfinanzhof im Fall eines Kfz-Mechanikers. Der Mechaniker hatte seine Gesellenprüfung im Juni 2005 bestanden. Seine Bewerbungen um einen Arbeitsplatz scheiterten daran, dass er eine Einberufung zum 1. Oktober 2005 erhalten hatte.

Nach Ansicht des Gerichts besteht der Kindergeldanspruch unabhängig davon, ob die Ausbildung danach fortgesetzt wird.



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