Betrieblich genutzte Oldtimer

Kosten für betrieblich genutzten Oldtimer bei Angemessenheit absetzbar

Ein Unternehmer hatte seinen fast 30 Jahre alten Luxus-Oldtimer, der sich bisher in seinem Privatvermögen befand, in sein Betriebsvermögen eingelegt. Über die steuerliche Behandlung der Kosten für den Oldtimer gab es Streit mit dem Finanzamt, so dass der Bundesfinanzhof angerufen wurde.

Das Gericht verwies die Streitsache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Finanzgericht zurück, gab aber folgende rechtliche Hinweise:

Wird der Oldtimer überwiegend betrieblich genutzt, handelt es sich um notwendiges Betriebsvermögen. Allerdings sind die Kosten auf ihre Angemessenheit hin zu überprüfen. Soweit sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung unangemessen sind, entfällt der Betriebsausgabenabzug.

Fehlt es an der überwiegend betrieblichen Nutzung, kann der Oldtimer gewillkürtes Betriebsvermögen sein. Dem könnte aber entgegenstehen, dass das Fahrzeug nicht geeignet war, dem Betrieb zu nützen. Hierfür sprechen im Streitfall die exorbitant hohen Kosten pro gefahrenen Kilometer.

Selbst wenn der Oldtimer nicht zum Betriebsvermögen gehört, können einzelne Fahrten betrieblich veranlasst und die durch sie veranlassten Kosten steuerlich absetzbar sein.





Kindergeldanspruch Betriebsaufgabe