Betriebsaufgabe

Nur Wegfall persönlicher und sachlicher Verflechtung führt zur Betriebsaufgabe

Das Handelsgewerbe einer OHG umfasste den Betrieb einer Weberei zur Herstellung von Bettund Tischwäsche sowie den Großhandel mit den hergestellten Waren. In der Zeit von 1965 bis 1966 war die Produktion eingestellt worden, sämtliche Webereimaschinen und das übrige Anlagevermögen wurden veräußert oder verschrottet. Die Produktionshalle und Teile des Verwaltungsgebäudes wurden bis 1975 an eine fremde GmbH vermietet. Danach wurde das Verwaltungsgebäude in vollem Umfang an verschiedene Mieter fremd vermietet. Zugleich wurden die Tätigkeiten der OHG an einen anderen Ort verlegt. Die Produktionshalle wurde 1977 in einen Supermarkt umgebaut und verpachtet, der Großhandel weiter betrieben. Von 1970 bis 1985 verpachtete die OHG das Fabrikations- und Handelsgewerbe an eine von den Gesellschaftern der OHG neu gegründete GmbH, danach bis 1991 an eine weitere neu gegründete OHG.

Im Zuge einer Auseinandersetzung wurde das frühere Betriebsgrundstück 1992 zwischen den Gesellschaftern aufgeteilt und die OHG aufgelöst. Die Gesellschafter vertraten dabei die Auffassung, dass ihr Betrieb mit dem Umbau der Produktionshalle in einen Supermarkt im Jahr 1977 aufgegeben worden sei. Es könne also nicht mehr zur Versteuerung der stillen Reserven kommen.

Der Bundesfinanzhof folgte dieser Auffassung nicht. In der Einstellung der Weberei, verbunden mit der Vermietung der Produktionshalle, war keine Betriebsaufgabe zu sehen. Auch eine Teilbetriebsaufgabe lag nicht vor, da nicht alle wesentlichen Betriebsgrundlagen des eingestellten Betriebsteils in einem einheitlichen Vorgang veräußert oder ins Privatvermögen überführt wurden. Die bloße Einstellung eines Betriebsteils führt nicht dazu, dass nicht veräußerte, die wesentliche Grundlage des Teilbetriebs darstellende Wirtschaftsgüter zwangsweise als entnommen anzusehen sind.

Durch die Verpachtung des Fabrikations- und Handelsgewerbes an eine beteiligungsidentische GmbH wurde außerdem eine Betriebsaufspaltung begründet und keine Veräußerung oder Entnahme der zum Betriebsvermögen des Gesamtunternehmens gehörenden Wirtschaftsgüter.

Durch den Umbau der früheren Produktionshalle kam es weder zu einer Beendigung der Betriebsaufspaltung noch zu einer Zwangsentnahme des an fremde Nutzer vermieteten oder verpachteten Grundstücks. Für eine Betriebsaufspaltung ist es unerheblich, ob das Besitzunternehmen seinen ursprünglichen Betrieb später wieder auf dem vermieteten, aber umgestalteten Grundstück aufnehmen kann. Nur der Wegfall der personellen oder sachlichen Verflechtung führt zur Aufgabe des Gewerbebetriebs.
Liegen bei dem vormaligen Besitzunternehmen die Voraussetzungen einer Betriebsverpachtung im Ganzen oder einer vorübergehenden Betriebsunterbrechung (Ruhen des Betriebs) vor, lebt mit Beendigung der Betriebsaufspaltung das Verpächterwahlrecht wieder auf. Danach können eine Betriebsaufgabe und die damit verbundene Aufdeckung der stillen Reserven solange vermieden werden, wie die Absicht besteht, die gewerbliche Tätigkeit wieder aufzunehmen. Diese Absicht ist so lange zu unterstellen, wie die Fortsetzung objektiv möglich ist und eine eindeutige und ausdrückliche Aufgabeerklärung nicht abgegeben wird.



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