Freiwillig Krankenverischerte

Progressionsvorbehalt bei Krankengeldbezug freiwillig krankenversicherter Selbstständiger

Dem Progressionsvorbehalt unterliegen Einkünfte, die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegen, z. B. bestimmte steuerfreie Sozialleistungen. Die steuerfreien Einkünfte werden dem zu versteuernden Einkommen hinzugerechnet und nach der jeweils anzuwendenden Tabelle dann die zu zahlende Steuer ermittelt. Hieraus wird der durchschnittliche Steuersatz errechnet und auf das tatsächlich zu versteuernde Einkommen (ohne Berücksichtigung der steuerfreien Einkünfte) angewendet.

Krankengeldzahlungen an einen Selbstständigen, der freiwilliges Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung ist, unterliegen nach einem Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf ebenfalls dem Progressionsvorbehalt. Im Urteilsfall war das Krankengeld bereits ab der dritten Woche der Arbeitsunfähigkeit gezahlt worden, weil der Versicherte einen satzungsgemäßen Beitragszuschuss entrichtet hatte.

Nicht dem Progressionsvorbehalt unterliegt dagegen Krankengeld aus einer privaten Krankenversicherung. Das Gericht sah in dieser Ungleichbehandlung keinen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes.

Der Bundesfinanzhof muss sich nun mit der Rechtsfrage auseinander setzen.

Rückstellung wegen Altersteilzeit nach dem Blockmodell: Bewertung der Rückstellung

Für die Bewertung der zu bildenden Rückstellung wegen Altersteilzeit nach dem Blockmodell gibt das Bundesministerium der Finanzen Folgendes vor: Die Rückstellungen sind nach den Kosten- und Wertverhältnissen des jeweiligen Bilanzstichtags zu bewerten. Künftige Vorteile, die mit der Erfüllung einer Verpflichtung voraussichtlich verbunden sein werden, sind bei der Rückstellungsbewertung in nach dem 31. Dezember 1998 endenden Wirtschaftsjahren wertmindernd zu berücksichtigen. Die Gegenrechnung setzt voraus, dass am Bilanzstichtag nach den Umständen des Einzelfalls mehr Gründe für als gegen den Vorteilseintritt sprechen.

Ein Erstattungsanspruch besteht bei Wiederbesetzung des durch die Altersteilzeitvereinbarung freigewordenen Arbeitsplatzes. Er steht im Zusammenhang mit den Altersteilzeitverpflichtungen und stellt somit einen gegenzurechnenden Vorteil dar. Der Erstattungsanspruch ist überwiegend wahrscheinlich, wenn mehr Gründe für als gegen die Wiederbesetzung des Arbeitsplatzes und die Inanspruchnahme der Erstattungsleistungen sprechen. So sind künftige Erstattungsleistungen rückstellungsmindernd zu berücksichtigen, wenn nach den betriebsinternen Unterlagen die Wiederbesetzung des Arbeitsplatzes anzunehmen ist und sich keine Anhaltspunkte für die Nichterfüllung der Anspruchsvoraussetzungen ergeben. Bei Abschluss eines neuen Arbeitsvertrages mit einem Arbeitnehmer im Sinne des Altersteilzeitgesetzes ist regelmäßig von einem voraussichtlichen Vorteilseintritt auszugehen. Die Rückstellungen für Altersteilzeitverpflichtungen sind grundsätzlich versicherungsmathematisch zu bewerten. Daneben ist auch ein Pauschalwertverfahren erlaubt. Altersteilzeitverpflichtungen können aber nur einheitlich entweder versicherungsmathematisch oder nach dem Pauschalwertverfahren bewertet werden. Die für ein Wirtschaftsjahr getroffene Wahl bindet das Unternehmen für die folgenden vier Wirtschaftsjahre.

Die Rückstellungen sind ratierlich entsprechend der wirtschaftlichen Verursachung in der Beschäftigungsphase zeitanteilig in gleichen Raten anzusammeln.

Rückstellungen in nach dem 31. Dezember 1998 endenden Wirtschaftsjahren sind abzuzinsen, es sei denn, die Laufzeit beträgt weniger als 12 Monate, die Verpflichtung ist verzinslich oder beruht auf einer Anzahlung oder Vorausleistung. Von einer Unverzinslichkeit ist auszugehen, wenn während der gesamten Laufzeit der Altersteilzeit die Vergütung gleich bleibend hoch ist. Allgemeine Wertfortschreibungen wie Tariferhöhungen führen nicht zur Verzinslichkeit. Die vorgenannten Bewertungsregeln können erstmals in nach dem 30. November 2005 aufgestellten Bilanzen berücksichtigt werden. Sie sind spätestens für nach dem 23. April 2007 aufgestellte Bilanzen maßgeblich.



Betriebsaufgabe Altersteilzeit