Altersteilzeit

Rückstellung wegen Altersteilzeit nach Blockmodell muss während der Beschäftigungsphase in Raten gebildet werden

Gehen Arbeitnehmer mit ihrem Arbeitgeber Altersteilzeitverhältnisse nach einem Blockmodell ein, arbeiten sie in der ersten Hälfte der Altersteilzeit voll weiter (Beschäftigungsphase). In der zweiten Hälfte sind die Arbeitnehmer von der Arbeit freigestellt (Freistellungsphase). Das Arbeitsentgelt setzt sich in der gesamten Altersteilzeit in der Regel aus einem Grundbetrag und aus Aufstockungszahlungen zusammen. Die Bundesagentur für Arbeit kann die Aufstockungszahlungen unter bestimmten Bedingungen ganz oder teilweise erstatten. Der Bundesfinanzhof hatte 2005 entschieden, dass in der Beschäftigungsphase eine in Raten anzusammelnde Rückstellung zu bilden ist, wenn sich der Arbeitgeber im Rahmen einer Vereinbarung über Altersteilzeit nach dem Altersteilzeitgesetz (AltTZG) verpflichtet hat, in der Freistellungsphase einen bestimmten Prozentsatz des bisherigen Arbeitsentgelts zu zahlen. Das Bundesministerium der Finanzen hat sich dieser Auffassung nun grundsätzlich angeschlossen. Für diese Verpflichtungen sind danach erstmals am Ende des Wirtschaftsjahres, in dem die Altersteilzeit (Beschäftigungsphase) beginnt, Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten zu passivieren. Dabei bilden die gesamten in der Freistellungsphase zu gewährenden Vergütungen einschließlich der zu erbringenden Aufstockungsbeträge sowie sonstigen Nebenleistungen (z.B. Urlaubs- und Weihnachtsgeld, Arbeitgeberanteile zur gesetzlichen Sozialversicherung) die Bemessungsgrundlage.



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