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Tagesmütter |
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Einkommensteuerliche Behandlung der Geldleistungen für Kinder in Kindertagespflege
Zur aktuellen Diskussion über Kinderkrippen hat auch das Bundesministerium für Finanzen einen Beitrag abgegeben:
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Erfolgt die Kindertagespflege im Haushalt der Tagespflegeperson (Tagesmutter), stellen die laufenden Geldleistungen in voller Höhe Einnahmen aus freiberuflicher Tätigkeit dar und unterliegen nicht der Gewerbesteuer. |
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Bei der Ermittlung der Einkünfte können an Stelle der tatsächlichen Aufwendungen 300 € je Kind und Monat als Betriebsausgaben abgezogen werden. Die Pauschale bezieht sich auf eine Betreuungszeit von 8 Stunden und mehr pro Kind und Tag. Sie ist bei einer geringeren Betreuungszeit entsprechend zu kürzen. Außerdem darf die Pauschale nur bis zur Höhe der Einnahmen abgezogen werden. |
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Es können auch die tatsächlichen tätigkeitsbezogenen Aufwendungen nachgewiesen werden. Darunter fallen z. B.: |
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Nahrungsmittel, Mobiliar, Beschäftigungsmaterial, Fachliteratur, Hygieneartikel |
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Miete und Nebenkosten der zur Kinderbetreuung genutzten Räume |
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Kommunikationskosten, Weiterbildungskosten, Fahrtkosten, Versicherungen für die Tätigkeit, Freizeitgestaltungen |
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Die Tagespflegeperson ist Arbeitnehmer und die Eltern sind Arbeitgeber, wenn ein Kind in dessen Familie von einer Tagespflegeperson nach Weisungen der Eltern betreut wird. |
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