Tagesmütter

Einkommensteuerliche Behandlung der Geldleistungen für Kinder in Kindertagespflege

Zur aktuellen Diskussion über Kinderkrippen hat auch das Bundesministerium für Finanzen einen Beitrag abgegeben:

Erfolgt die Kindertagespflege im Haushalt der Tagespflegeperson (Tagesmutter), stellen die laufenden Geldleistungen in voller Höhe Einnahmen aus freiberuflicher Tätigkeit dar und unterliegen nicht der Gewerbesteuer.

Bei der Ermittlung der Einkünfte können an Stelle der tatsächlichen Aufwendungen 300 € je Kind und Monat als Betriebsausgaben abgezogen werden. Die Pauschale bezieht sich auf eine Betreuungszeit von 8 Stunden und mehr pro Kind und Tag. Sie ist bei einer geringeren Betreuungszeit entsprechend zu kürzen. Außerdem darf die Pauschale nur bis zur Höhe der Einnahmen abgezogen werden.

Es können auch die tatsächlichen tätigkeitsbezogenen Aufwendungen nachgewiesen werden. Darunter fallen z. B.:



Nahrungsmittel, Mobiliar, Beschäftigungsmaterial, Fachliteratur, Hygieneartikel

Miete und Nebenkosten der zur Kinderbetreuung genutzten Räume

Kommunikationskosten, Weiterbildungskosten, Fahrtkosten, Versicherungen für die Tätigkeit, Freizeitgestaltungen



Die Tagespflegeperson ist Arbeitnehmer und die Eltern sind Arbeitgeber, wenn ein Kind in dessen Familie von einer Tagespflegeperson nach Weisungen der Eltern betreut wird.





Altersteilzeit Tantiemen in Familienbetrieben