Tantiemen in Familienbetrieben

Tantiemevereinbarungen in Familienbetrieben müssen zur steuerlichen Anerkennung fremdüblich sein

Ein Unternehmer hatte seine Ehefrau angestellt und ihr neben dem monatlichen Gehalt einmal jährlich eine Tantieme gezahlt, die nach dem Jahresumsatz bemessen wurde. Das Finanzamt erkannte die Tantiemezahlung wegen Unüblichkeit nicht als Betriebsausgabe an und erhöhte den steuerpflichtigen Gewinn des Unternehmens. Hiergegen wehrte sich der Unternehmer. Der Bundesfinanzhof gab dem Finanzamt Recht, weil Tantiemezahlungen an den Ehegatten nur dann Betriebsausgaben sind, wenn sie mit hoher Wahrscheinlichkeit auch einem fremden im Unternehmen angestellten Arbeitnehmer in vergleichbarer Position gezahlt worden wären. Dies konnte der Unternehmer nicht darlegen.



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