Vermögensverwaltungsgebühren

Vermögensverwaltungsgebühren sind unter Umständen nur anteilig Werbungskosten

Abzugsfähige Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen. Werbungskosten liegen vor, wenn zwischen den Aufwendungen und den steuerpflichtigen Einnahmen ein Veranlassungszusammenhang besteht. Das Finanzgericht Düsseldorf hat einige Grundsätze aufgestellt, wie Werbungskosten zu behandeln sind, wenn ein Kapitalanleger Einkünfte aus Kapitalvermögen und aus privaten Veräußerungsgeschäften erzielt:

Die Werbungskosten sind grundsätzlich der jeweiligen Einkunftsart zuzuordnen. Bei Bezug zu mehreren Einkunftsarten ist eine Aufteilung erforderlich.

Hat der Kapitalanleger die Erwartung, neben den Einkünften aus Kapitalvermögen mit der Kapitalanlage auch steuerfreie Veräußerungsgeschäfte zu erzielen, steht dies dem voll umfänglichen Abzug von Aufwendungen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen nicht entgegen.

Vermögensverwaltungsgebühren, die nicht nur der Erzielung von Einkünften aus Kapitalvermögen dienen, sondern auch die Verwaltung von Umschichtungen im Vermögen abgelten, sind nur anteilig als Werbungskosten den Einkünften aus Kapitalvermögen zuzuordnen.

Die Aufwendungen für Vermögensverwaltungsgebühren sind den Schuldzinsen zum Erwerb von Kapitalanlagen nicht gleichzusetzen.



Durch die Unternehmensteuerreform 2008 wird ab 2009 voraussichtlich bei den Einkünften aus Kapitalvermögen die sog. Abgeltungssteuer eingeführt. Der Entwurf des Gesetzes sieht den Ausschluss des Abzugs von Werbungskosten vor.



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